Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
AGB INUVOLT GmbH
Stand Dezember 2023
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1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns INUVOLT GmbH und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünf-tigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2. Es gilt gegenüber dem Kunden jeweils die bei Vertrags-abschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unse-rer Homepage www.inuvolt.com/agb und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderun-gen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Gel-tung unserer ausdrücklichen schriftlichen –Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits, oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zu-sammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Be-stätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informa-tionen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stel-lung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht aus-drücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Er-folgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschal-preis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ur-sprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht An-spruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils gel-tenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpa-ckungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmeri-schen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Verein-barung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmate-rial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung ange-messen zu vergüten.
3.5. Wird uns vom Kunden eine Anlieferung einschließlich Parkmöglichkeit nicht in einer Entfernung von maximal 100m ermöglicht, ist uns der Mehraufwand durch einen Preiszu-schlag von € 50,00 pro angefangenem Kilometer abzugelten.
3.6. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 3% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verord-nung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) an-derer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritäti-schen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tat-sächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsab-schlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsäch-lichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.7. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wert-gesichert nach dem VPI 2015 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.8. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Ände-rung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung in-nerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu er-bringen ist.
3.9. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbo-gen gemessen. Formstücke und Einbauten werden im Rohr-ausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Unterbre-chungen bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.
3.10. Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen, und ist eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der Kunde bei Fernbleiben trotz zeitgerechter Einladung zu be-weisen, dass die ermittelten Ausmaße nicht richtig festge-stellt wurden.
4. Beigestellte Ware (Beistellungen)
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 10 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Mate-rials zu berechnen.
4.2. Solche Beistellungen des Kunden sind nicht Gegen-stand von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereit-schaft der Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kun-den.
5. Zahlung
5.1. Die Hälfte des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss- und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig. Das Zah-lungsziel beträgt 8 Tage, außer in der Rechnung befindet sich ein anderes Zahlungsziel.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berech-tigt, 9,2% Punkte über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Ge-genüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.
5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsscha-dens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kun-den jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen ande-rer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsver-zug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflich-tungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kun-den einzustellen.
5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für be-reits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbe-ziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rück-ständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos ge-mahnt haben.
5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur in-soweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenan-sprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsver-bindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähig-keit unseres Unternehmens.
5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.10. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungs-verzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten etc.) an uns zu ersetzen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsver-zug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 40 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betrie-benen Forderung steht.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubiger-schutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzver-bände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österrei-chischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzver-band für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dür-fen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frü-hestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kun-den erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungs-ausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt ge-führter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen so-
wie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige dies-bezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfü-gung zu stellen.
7.3. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Anga-ben können bei uns erfragt werden.
7.4. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – un-sere Leistung nicht mangelhaft.
7.5. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (zB Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der un-ternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
7.6. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Pro-bebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbe-reiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Wer-ken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
7.8. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anla-gen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.9. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbei-ter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
8. Leistungsausführung
8.1. Wir bieten zwei Arten der Warenlieferung an: durch Be-reitstellung und Abholung der der bestellten Ware an unse-rem Sitz, oder durch den Versandweg. Unsere Dienstleistun-gen werden am vereinbarten Leistungsort erbracht.
8.2. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Ände-rungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berück-sichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.3. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leis-tungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzel-fall ausgehandelt wird.
8.4. Kommt es nach der Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer/ Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.5. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leis-tungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstun-den notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehrauf-wand angemessen.
8.6. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerecht-fertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
9. Leistungsfristen und Termine
9.1. Die bestellte Ware/Leistung wird zum vereinbarten Lie-fer-/Leistungstermin geliefert/bereitgestellt/erbracht.
9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Ge-walt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschul-dete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen ver-gleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (zB schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, während-dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unbe-rührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzu-mutbar machen.
9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinaus-geschoben
9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lage-rung von Materialien und Geräten und dergleichen in unse-rem Betrieb 2% des Rechnungsbetrages je begonnenem Mo-nat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Ver-pflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahme-obliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.5. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhal-tung schriftlich zugesagt wurde.
9.6. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Set-zung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mit-tels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandset-zungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer (ins-besondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands (b) bei Stemmarbeiten in bin-dungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verur-sacht haben.
10.2. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entspre-chende Haltbarkeit.
10.3. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandset-zung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veran-lassen.
11. Gefahrtragung
11.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.
11.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Ge-fahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, die-ses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.
11.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen die-ses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde ge-nehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
12. Annahmeverzug
12.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahme-verzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistun-gen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurech-nenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb ei-ner den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 0,25% des Bruttorechnungsbetrages je Kalendertag zusteht. Weiters ist eine Einlagerung bei einem dazu befugten Dritten auf Kosten und Gefahr des Kunden zulässig.
12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemesse-ner Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
12.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst über-gebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
13.2. Eine Weiterveräußerung durch den Kunden ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
13.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforde-rung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.
13.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehalts-ware heraus zu verlangen.
13.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkur-ses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbe-haltsware unverzüglich zu verständigen.
13.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware, so-weit für den Kunden zumutbar, zu betreten, dies nach ange-messener Vorankündigung. Wir behalten uns das Recht vor, die Vorbehaltsware auch ohne Zustimmung des Kunden auf dessen Kosten abzuholen, falls dieser in Zahlungsverzug gerät. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Zahlungsver-zug nur teilweise vorliegt.
13.7. Alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
13.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser aus-drücklich erklärt wird.
13.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und best-möglich verwerten.
13.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer For-derungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder ver-pfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inan-spruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigen-tumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständi-gen. Das Risiko der Vorbehaltsware, insbesondere hinsicht-lich des Untergangs, Verlustes oder der Verschlechterung, trägt der Kunde.
14. Schutzrechte Dritter
14.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Un-terlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auf-traggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
14.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
14.3. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewen-deter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden ver-langen.
14.4. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kosten-vorschüsse zu verlangen
15. Unser geistiges Eigentum
15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Bei-trag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weiter-gabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
15.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheim-haltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegange-nen Wissens Dritten gegenüber.
16. Gewährleistung
16.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.
16.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen be-trägt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
16.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichen-der Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstel-lungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Über-nahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
16.4. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
16.5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Man-gels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behaup-tenden Mangels dar.
16.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unterneh-merischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
16.7. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesse-rung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
16.8. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberech-tigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendun-gen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehe-bung zu ersetzen.
16.9. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
16.10. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehme-rische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststel-len hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen.
16.11. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein wei-tergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung er-schwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
16.12. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware/Leistung als genehmigt.
16.13. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden.
16.14. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügli-che Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
16.15. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Ver-kabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und be-triebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenstän-den nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
16.16. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Ge-gebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbrin-gung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nach-kommt.
16.17. Uns gegenüber ist das Regressrecht nach § 933b ABGB ausgeschlossen.
17. Haftung
17.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertragli-cher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten.
17.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haf-tung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allen-falls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
17.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
17.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kun-den sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahre gerichtlich geltend zu machen.
17.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
17.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
17.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversiche-rung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inan-spruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
17.8. Für mittelbare oder indirekte Schäden sowie entgangenen Gewinn haften wir nicht. Eventuelle Regressan-sprüche gemäß den Bestimmungen des Produkthaftungsge-setzes sind gegen uns ausgeschlossen.
18. Salvatorische Klausel
17.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
17.2. Wir, wie ebenso der Kunde, verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
19. Adressänderungen
19.1. Der Kunde muss uns über Änderungen seiner Wohn- oder Geschäftsadresse informieren, solange das Geschäft, auf das sich der Vertrag bezieht, nicht vollständig erfüllt ist. Wenn diese Information nicht mitgeteilt wird, gelten Erklärungen auch dann als zugestellt, wenn sie an die zuletzt bekannte Adresse gesendet werden.
20. Verkürzung über die Hälfte
20.1. Ein Kunde ist nicht berechtigt, den Vertrag aufgrund einer Verkürzung um mehr als die Hälfte gemäß § 934 ABGB (laesio enormis) anzufechten.
21. Allgemeines
21.1. Es gilt österreichisches Recht
21.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
21.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens INUVOLT GmbH.
21.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für un-seren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
21.5. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen und das Abgehen vom Schriftformerfordernis.
21.6. Die INUVOLT GmbH ist berechtigt, Fotos und Videos der elektrischen- und PV-Anlage für Werbezwecke zu nutzen.
21.7. Der Kunde autorisiert mit Vertragsabschluss die INUVOLT GmbH, Daten aus den Anwenderportalen der Gerätehersteller (vornehml. Wechselrichter, Wallbox, Speicher, Wärmepumpe) für Anlagenüberwachungs- und Wartungszwecke einzusehen. Diese Autorisierung kann jederzeit widerrufen werden.